Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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4. auf dem Rücken, 
5. auf dem Bauche, 
6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den 
betreffenden Stellen: 
1. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. auf dem Rücken, 
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
V. Außerdem ist bei allen Thiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens 
ein Stempelabdruck anzubringen. 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die 
Stempelabdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck 
thunlichst auf der Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste und dergl.) sind die Stempel gleich- 
falls an zwei Stellen anzubringen. Bei zubereitetem Fette hat die Kennzeichnung nur 
an den Behältern zu erfolgen. 
Anschädliche Zeseitigung des branstandeten Fleisches. 
8 28. 
(1 Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch hohe 
Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, 
Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch 
gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Ver- 
graben thunlichst an Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden und an welchen 
Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets 
nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist 
das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen 
Sande zu bestreuen oder mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol) 
oder Alpha-Naphtylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so 
tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 1 Meter starken 
Erdschicht bedeckt wird.
	        
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