Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Anlage a. 
Anweisung 
für 
die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Beftimmungen. 
§ 1. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im 8 2 
Abs. 3 und § 6 der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Thierkörpern (bezw. zu- 
sammengehörigen Hälften) und im Zusammenhange mit den dort genannten Organen 
eingeführt wird. 
§ 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach 8 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der 
Einfuhr ausgeschlossenen Waarengattungen vorliegt; 
2. ob das Fleisch durch die ihm zu Theil gewordene Behandlung die Eigen- 
schaften des frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und 
durch entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (8 3 der Aus- 
führungsbestimmungen D); 
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen 
Schinken, Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungs- 
bestimmungen D); 
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maulthieren, 
Mauleseln oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 
der Ausführungsbestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stich- 
proben beschränkt werden kann, richtet sich nach S§ 12 und § 14 Abs. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen D. 
§ 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimm- 
ungen D);
	        
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