Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W 35. 393 
8 14. 
Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Oberfläche 
a) auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen; 
b) auf Farbe, Konsistenz und Geruch*), insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, 
ranzigen thranigen Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammen— 
hanges, Gasansammlungen im Bindegewebe, schmierigen Belag, Schimmel— 
bildung, Insekten und dergleichen; 
c) auf die Beschaffenheit der durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen. 
Rindslebern sind wie frische Lebern nach Maßgabe der Bestimmungen in 86, 
§ 7 Nr. 4 und § 8 zu untersuchen. 
15. 
Bei Därmen (8 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D) ist namentlich darauf 
zu achten, ob eine ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch 
vorhanden ist und zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, 
Geschwüre vorhanden sind (vergl. § 14 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D). 
In welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 
Abs. 2, 3 und § 14 Abs. 2 und 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
C. Schlußbestimmungen. 
16. 
In Fällen, in denen das in den 88 6 bis 15 vorgeschriebene Untersuchungs- 
verfahren für die gesundheitliche und veterinärpolizeiliche Beurtheilung des Fleisches nicht 
ausreicht, ist eine mikroskopische, erforderlichenfalls auch eine bakteriologische'*) Unter- 
suchung vorzunehmen und die Reaktion des frischen Muskelfleisches festzustellen). 
Dies gilt namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung. 
Deuten Anzeichen auf Fäulniß, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zer- 
setzung auf die Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das 
  
*) Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe genauer festzustellen. 
z#) Nachdem die Oberfläche mit fast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch 
ausgeglühten Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilem Messer und ausgeglühter Pincette aus 
der Tiefe der Muskulatur eine Probe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten, 
2. zur Anlegung von Kulturen auf schräg erstarrtem Agar. 
*?*) Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkel- 
muskulatur und an zwei weiteren möglichst von einander entfernt liegenden Körpergegenden ein tiefer Schnitt 
gelegt und auf die Schnittfläche mit einem Messer mit destillirtem Wasser schwach angefeuchtetes Lackmuspapier 
angedrückt wird. Nach 10 Minuten wird das Papier vom Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt 
und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten Probe des ursprünglichen Lackmuspapiers verglichen.
	        
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