Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Vorhandensein von Fäulniß Zweifel, so ist frisches Fleisch der Salmiakprobe“) zu 
unterwerfen, von Sal zfleisch eine kleine Probe zu kochen und auf seinen Geruch zu prüfen. 
§ 17. 
Liegt der Verdacht der Anwendung eines der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen D verbotenen Stoffe oder des Versuchs der Einführung von zubereitetem 
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) vor, so ist eine chemische 
Untersuchung nach der besonderen Anweisung (Anlage c und d der Ausführungsbestimm- 
ungen D) zu veranlassen. 
  
*) Ein Reagensglas oder chlindrisches Glasgefäß von etwa 2 cm Durchmesser und 10 cm Länge wird 
mit einem Gemische von 1 Raumtheil reiner Salzsäure, 3 Raumtheilen Elltoho und 1 Raumtheil Aether 
beschickt, so daß der Boden des Glases etwa 1 cm hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal geschüttelt. Darauf 
wird von dem Fleische mit einem reinen Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsengroßes Stückchen ver- 
möge der Adhäsion befestigt. Der so präparirte Stab wird schnell in das mit den Chlorwasserstoff-Alkohol- 
Aetherdämpfen erfüllte Glas gesenkt, so daß sein unteres Ende etwa 1 cm von dem Flüssigkeitss iiegel entfernt 
bleibt und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt werden. Bei Gegenwart von Ammoniak entsteht nach 
wenigen Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte Fleischprobe, welcher mit dem Grade der 
Fäulniß an Intensität zunimmt. 
  
 
	        
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