Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M35. 395 
Anlage b. 
Anweisung 
für 
die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
§ 1. 
Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskop stattzu- 
finden, welches eine 30= bis 40-fache und außerdem eine etwa 100-fache Vergrößerung 
ermöglicht und die Objekte klar und deutlich erkennen läßt. 
Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegen einander 
drückkaren Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder getheilt ist. 
Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand 
haben: 1 kleine krumme Scheere, 2 Präparirnadeln, 1 Pincette, 1 Messer zum Proben- 
ausschneiden, eine Anzahl numerirter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 
1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit Essigsäure und Kalilauge. 
§ 2. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines einschließlich der 
Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewendeten 
Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen 
Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleisch- 
stücke mindestens 14 Minuten zu verwenden. 
§ 3. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich 
zu entnehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; 
es kann jedoch die Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer 
erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen 
werden, sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten 
Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben 
entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numeriren. 
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