Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

A# 35. 397 
8 8. 
Falls der Thierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind 
von dem Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen 
Fleischstücke die Oberflächen, beim ganzen Thierkörper die nach der Schlachtung und Zer- 
legung in Längshälften sowie nach Lösung der Liesen (Bauchfett) zu Tage tretenden Fleisch- 
theile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischen- 
rippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskeln auf das 
Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebniß dieser Untersuchung ist dem 
Thierarzte mitzutheilen. 
§ 9. 
Im Allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 
20 Schweine, 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahms- 
weise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 50 Speck= oder 32 sonstige Fleisch= 
stücke untersucht werden. 
10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in 
welche die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die 
Unterschrift des Beschauers zu beglaubigen sind. 
Wo das Bedürfniß besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere 
Schaubücher geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind 
zehn Jahre lang aufzubewahren. 
  
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