Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten 
Zustande zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, 
Geruch und Geschmack Rücksicht zu nehmen. 
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, 
ob diese « 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. in Folge kleiner Schäden 
der Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Ueberzug der Fettmasse, oder 
c) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurtheilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm 
nicht eigenthümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst 
sinnlich wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen 
(mulstrigen, grabelnden), schimmeligen sowie faulig-ekelerregenden Geruch zu achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein 
allgemein ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob 
fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden können. 
5. Ist Schimmel-Geruch oder -Geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe 
nur von geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Pack- 
stücks herrührt.
	        
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