Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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4. Wenn die nach Abs. I unter 1 bis 3 ausgeführten Untersuchungen einen Be- 
anstandungsgrund nicht ergeben haben, so ist in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter 
d der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen: 
a) ob Fette, welche unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3 Juni 1900 fallen, unter einer für Pflanzenfette üblichen 
Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden — 
jedoch nur, wenn ein bestimmter Berdacht vorliegt; 
b) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist; 
c) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 475) fällt; 
d) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen 
Stoffe enthält. 
Die Untersuchungen zu Abs. 4 unter a bis c sind nach den im zweiten Abschnitt 
unter III aufgestellten Bestimmungen auszuführen. 
Die Untersuchung zu Abs. 4 unter d geschieht nach der im zweiten Abschnitt unter 
II gegebenen Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die unter Abs. 4 angeführten Prüfungen 
richtet sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Antersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
verbotenen Busätze. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist 
in allen Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft 
diese Untersuchung ergebnißlos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe je 
nach Lage des Falles zu prüfen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
10 g Fett werden mit 20 ccm alkoholischer Kalilauge (13 g# Kaliumhydroxyd in 
100 cccem Alkohol von 70 Raumprozenten) verseift. Die Seifenlösung wird in einer 
Platinschale eingedampft und verascht. Die Asche ist nach dem ersten Abschnitte gemäß II 
unter 1 weiter zu behandeln. Bei der Untersuchung der Margarine kann das beim 
Schmelzen dieses Fettes sich absetzende Wasser sogleich auf Borsäure geprüft werden. 
2. Nachweis von Formaldehyd. 
50 g# Fett werden in einem Kolben von etwa 500 cem Inhalt mit 50 cem Wasser 
versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destillirt man unter Einleiten 
von Wasserdampf 25 cem Flüssigkeit ab. Das Destillat ist nach dem ersten Abschnitte 
gemäß I unter 2 weiter zu behandeln. 
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