Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

5. 29 
Sie sind insbesondere beauftragt, die ihnen durch die Satzungen der beiden Pensions- 
vereine vorbehaltenen Befugnisse auszuüben und im Falle einer Unserer Genehmigung 
vorbehaltenen Satzungsänderung Bericht zu erstatten. 
München, den 1. Februar 1902. 
Luitpold, 
Prinz von SLagyern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann. 
Anlage 1. 
Satzung des Pensionsvereins für die bayerischen Notare. 
Verein des öfzentlichen Rechts. 
Errichtet in der Gründungsversammlung vom 22. Dezember 1901. 
Genehmigt durch Allerhöchste Entschließung vom 1. Februar 1902. 
Abschnitt I. 
Name, Zwesk und Sitz. 
§ 1. 
Die Notare des Königreichs Bayern bilden zum Zwecke ihrer Versorgung im Falle 
der Invalidität einen Pensionsverein. 
Dieser Verein führt den Namen: 
„Hensionsverein für die bayerischen Notare“ 
und hat seinen Sitz in München. 
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