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E.
Prüfungs Vorschriften für die Trichinenschauer.
§ 1.
Zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen und zur Unterstützung der
thierärztlichen Sachverständigen bei der Finnenschau dürfen nur solche Personen amtlich ver-
wendet werden, welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
§ 2.
Die Prüfung ist vor einer von der Landesregierung zu bestimmenden thierärztlichen
Amtsstelle (Centralstelle, beamteter Thierarzt rc.) abzulegen.
§ 3.
Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf,
2. der Nachweis, daß der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
3. ein amtliches Führungszeugniß,
4. der Nachweis, daß der Bewerber mindestens vierzehn Tage lang einen regel—
mäßigen theoretischen und praktischen Unterricht in der Trichinen- und Finnen—
schau auf einem öffentlichen Schlachthof unter Leitung eines die Fleischbeschau
dort amtlich ausübenden Thierarztes mit Erfolg genossen hat.
Die Ausbildung bei einer von der Landesregierung hierzu ermächtigten, mit
den erforderlichen Einrichtungen versehenen Zoll- oder Steuerstelle, bei welcher
die Untersuchung von Fleisch durch einen amtlich die Fleischbeschau ausübenden
Thierarzt stattfindet, oder auf einem mit einer Hochschule in Verbindung stehenden
thierärztlichen Institute kann der Ausbildung auf einem Schlachthofe gleich ge—
achtet werden.
Die Zulassung zur Prüfuug ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Trichinen—
schauer darthun.
84.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Aus—
übung der Trichinenschau und eine zuverlässige Mitwirkung bei der Finnenschau erforder—
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Theil.