Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

416 
§ 5. 
Im theoretischen Theile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse 
nachweisen: 
1. über die Naturgeschichte der Trichinen und Finnen, und zwar insbesondere 
a) die Eigenthümlichkeiten des Baues der Trichine und der beim Schweine und 
Rinde vorkommenden Finnen; 
b) die Entwickelung und Uebertragung der Trichinen und Finnen auf Menschen 
und Thiere; 
2. über die Veränderungen, welche diese Parasiten in der Muskulatur hervorrufen 
und erleiden; 
über die Gebilde, welche mit Trichinen und Finnen verwechselt werden können; 
4. über die Grundzüge der Lehre vom Baue des Körpers des Schweines sowie der 
Lehre vom feineren Baue der Muskulatur; 
5. über die Einrichtung und den Gebrauch des Trichinenmikroskops sowie über die 
Anwendung der für die Trichinenschau erforderlichen Geräthe und Zusatzflüssigkeiten; 
6. über die auf die Trichinenschau bezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen. 
§ 6. 
Im praktischen Theile der Prüfung hat der Prüfling folgende Arbeiten innerhalb einer 
angemessenen Zeit auszuführen: 
a) bei einem Schweine Entnahme der vorgeschriebenen Proben, Anfertigung der 
vorgeschriebenen Präparate und Untersuchung derselben auf Trichinen; 
b) Untersuchung frischen und geräucherten trichinösen Fleisches und Bestimmung der 
darin enthaltenen Trichinen; 
) Erklärung eines mikroskopischen Präparats mit den bei der Trichinenschau haupt- 
sächlich in Betracht kommenden Verunreinigungen, trichinenähnlichen Gebilden 
sowie mit den wichtigsten Geweben in der Muskulatur; 
d) Untersuchung eines Schweines auf Finnen sowie Erkennung der in einem 
Fleischtheil enthaltenen Finnen. 
§ 7. 
Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugniß über seine Befähigung 
zur Trichinenschau nach anliegendem Muster. 
§ 8. 
Falls die Prüfung nicht bestanden ist, darf sie frühestens nach Ablauf von vierzehn 
Tagen und höchstens zwei Mal wiederholt werden. Bei Mittheilung des Ausfalls der 
Prüfung ist dem Prüflinge zu eröffnen, ob auch die praktische Ausbildung zu wiederholen ist. 
n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.