Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Abschnitt II. 
Mitgliedschaft. 
§ 2. 
Mitglieder des Vereins sind die bayerischen Notare des aktiven Dienststandes und 
zwar die nach Verkündung des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1899 ernannten Notare 
kraft des Artikel 127 des Notariatsgesetzes und der dazu erlassenen Allerhöchsten Verordnung, 
die vorher ernannten kraft ihrer Eintrittserklärung. 
§ 3. 
Die Mitgliedschaft dauert bei allen Notaren solange, als sie ihr Amt bekleiden. 
Ein Austritt aus dem Vereine findet nicht statt. 
84. 
Die Mitgliedschaft verleiht das Recht, nach der Satzung des Vereins zu wählen und 
gewählt zu werden und Anträge an die Organe des Vereins zu stellen, endlich den Anspruch 
auf Versorgung im Invaliditätsfalle. 
Andererseits gibt sie die Pflicht, an der Verwaltung des Vereines nach der Satzung 
mitzuwirken und die Vereinslasten nach Maßgabe der Satzung zu tragen. 
Abschnitt III. 
Beitrũge. 
85. 
Zur Deckung der Lasten des Vereins leisten die Notare für die Regel keine unmittel— 
baren Vereinsbeiträge. 
An die Stelle von solchen Vereinsbeiträgen tritt derjenige Betrag, welchen der Staat 
aus den für die Perzeption der Gebühren des Staates und der Gemeinden anfallenden 
Tantièmen der Vereinskasse zuweist. 
86. 
Können in einem Verwaltungsjahre die Lasten des Vereins weder aus den laufenden 
Einnahmen noch aus dem Reservefond des Vereins gedeckt werden, so ist der Fehlbetrag im 
darauffolgenden Jahre durch Umlagen einzubringen. 
87. 
Die Einführung der Umlage erfolgt auf Bericht des Vereins durch Anordnung des 
Staateministeriums der Justiz.
	        
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