Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

    
guat 
  
eseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
W 37. 
München, den 11. August 1902. 
  
Inhalt: 
Finanzgesetz vom 10. August 1902 für die XXVI. Finanzperiode 1902 und 1903. 
  
  
  
  
Finanzgesetz für die XXVI. Finanzperiode 1902 und 1903. 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und, soviel die Erhebung 
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Festsetzung der 
Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren 
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichs- 
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden § 13 Abs. 1 
sowie des § 14 unter Beobachtung der in § 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorge- 
schriebenen Formen, über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XXVI. Finanz- 
periode, nämlich für die Jahre 1902 und 1903, beschlossen und verordnen, was folgt: 
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