Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W5. 31 
88. 
Die Umlagenpflicht tritt mit der Erlassung der Anordnung ein. Sie trifft alle 
Notare, die sich bei Erlassung der Anordnung im Amte befinden, soweit sie auch in dem 
Jahre im Amte waren, in dem der Fehlbetrag entstanden ist. 
§ 9. 
Die Umlage ist nach Prozenten der Summe zu bestimmen, die im Vorjahre an 
Tantiemen für die Perzeption der Staatsgebühren und der gemeindlichen Besitzveränderungs- 
abgaben in den von den umlagenpflichtigen Notaren verwalteten Notariaten während der 
Amtszeit der umlagenpflichtigen Notare insgesammt eingegangen ist. 
Jeder einzelne Notar hat die dem allgemeinen Umlagensatz entsprechende Zahl von Prozenten 
der Tanti&men zu entrichten, die ihm im Vorjahre angefallen wären, wenn die Tanti&men 
statt dem Vereine noch den Notaren zukämen. 
Der Umlagensatz und die Umlagenschuldigkeit der einzelnen Notare wird in bindender 
Weise durch das Staatsministerium der Justiz festgesetzt. 
8 10. 
Der Antrag auf Anordnung von Umlagen soll spätestens im Februar gestellt werden. 
Die Einzahlung hat in zwei gleichen Raten im Juni und Dezember zu geschehen. 
8 11. 
Rückständige Umlagen können, wenn das Mitglied in Pension getreten ist, an der 
Pension in Abzug gebracht werden. 
Hinterbliebenen verstorbener Notare und vom Amte enthobenen Notaren können aus 
Billigkeitsrücksichten mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz die Umlagen ganz 
oder theilweise erlassen werden. 
8 12. 
Ueber die Zahlung der Umlagen wird ordnungsmäßig Quittung ertheilt. Wird sie 
durch Postanweisung geleistet, so soll der Postaufgabeschein als Quittung gelten. 
8 13. 
Eine Rückerstattung der eingezahlten Umlagen findet weder im Falle des Ausscheidens 
eines Mitgliedes aus dem Vereine, noch dann statt, wenn das Erträgniß der Umlage den 
Ausfall überschreitet oder der Ausfall durch spätere Einnahmen ausgeglichen wird.
	        
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