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Titel J.
Bestand der Vorjahre.
SI.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XXV. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XXV. Finanz-
periode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1.
ii
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom
30. Juni 1900 reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neu-
bauten, soweit dieselben in der XXV. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 7 des vorgedachten
Gesetzes reservirten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der K. Staats-
ministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulange-
legenheiten und der Finanzen, sowie für Förderung und Pflege der Kunst, dann
für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer und endlich für Unterstützungen
an das Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXV. Finanzperiode und
§ 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
für Land-Neubauten im Geschäftskreise der K. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst à como des Etats für Erziehung und
Bildung;
für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von
Bezirksgeometern verwendet werden;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben zur
Gründung eines besonderen Unterstützungsfondes für dieses Personal verwendet
werden;