Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8. für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen der Notariatsgehilfen mit 
der Bestimmung, daß der unverwendet gebliebene Kredit zur Gründung eines 
besonderen Unterstützungsfondes für dieses Personal verwendet wird; 
9. für die Heimzahlung der zur Umwandlung in 3½prozentige Obligationen nicht 
vorgelegten Staatsschuldverschreibungen des 4prozentigen allgemeinen Anlehens 
und des 4 prozentigen Eisenbahnanlehens gemäß § 20 des Finanzgesetzes vom 
15. Juni 1898. 
Ferner werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, in den 88 14 
und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, in den §§ 16, 17 und 18 des Finanz= 
gesetzes vom 5. Mai 1890, in den §§ 16, 17 und 18 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 
1892, in den §§ 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894, in den §8 15, 
16 und 17 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896, in den §8§ 15, 16 und 17 des 
Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898, endlich in den §§ 15 und 16 des Finanzgesetzes 
vom 30. Juni 1900 auf die Erübrigungen der XVI. mit XXIII. Finanzperiode beziehungs- 
weise auf die verfügbaren Mehreinnahmen des Jahres 1898 angewiesenen Spezialkredite, 
soweit dieselben im Laufe der XXV. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben, 
aufrecht erhalten. 
8 2. 
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung 
des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 M& 08 J aus den Anlehen nach 
§ 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebsfonds der 
K. Centralstaatskasse betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 
1880 hat auch während des Laufes der XXVI. Finanzperiode als Verstärkung des Ver- 
lagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen auszugebenden Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatz- 
anweisungen erforderlichen Beträge müssen der K. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse aus 
den bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit verfügbar gestellt werden. 
Zur weitern Verstärkung der Betriebsfonds der K. Centralstaatskasse wird der K. Staats- 
minister der Finanzen ermächtigt, den Betrag von 8000000 — aus den Erübrigungen 
der XXIV. Finanzperiode 1898/99 zu entnehmen und außerdem im Bedarfsfalle weitere 
Schatzanweisungen bis zu dem Maximalbetrage von 10 000 000 —N unter den in Absatz 2 
bestimmten Modalitäten auszugeben. 
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