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86.
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau-
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu
bestimmende Summe wird für die XXVI. Finanzperiode auf 26 000 A. per Jahr festgesetzt.
Titel III
Staats-Einnahmen.
§ 7.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 453 4046691 —X festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
Der durch die vorbezeichneten Einnahmen nicht beglichene Ausgabsbetrag von 1 500 000 J
wird vorläufig durch einen gleichen Zuschuß aus den Mehreinnahmen des Jahres 1900
bestritten und bleibt die Bestimmung über die definitive Deckung künftigen Finanzgesetzen
vorbehalten.
§ 8.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXVI. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Unmherziehen nach dem Gesetze vom
10. März 1877
20. Dezember 18977
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899.
§ 9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein-
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
§ 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die X XVI. Finanz-
periode in Geltung.