Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Abschnitt IV. 
Pensionen. 
8 14. 
Wird ein Mitglied auf Ansuchen oder im Verfahren nach Artikel 88 des Notariats- 
gesetzes wegen durch Alter oder Krankheit bewirkter Dienstunfähigkeit — Invalidität — vom 
Amte enthoben — in den Ruhestand versetzt —, so hat es Anspruch auf Versorgung durch 
Pension aus der Vereinskasse. 
E 15. 
Der Genuß der Pension beginnt mit dem ersten Tage des auf das Ausscheiden aus 
dem Amte folgenden Monats. 
16. 
Der Genuß der Pension endigt: 
1. 
2. 
3. 
im Falle des Todes mit dem ersten Tage des auf das Ableben folgenden Monats; 
im Falle der Wiederanstellung als Notar oder sonst als Beamter im Staats- 
dienste mit dem Anstellungstage; 
im Falle der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit selbst ohne Wiederanstellung auch 
dann, wenn der Pensionsberechtigte der Zurückberufung zum Dienste als Notar 
nicht Folge leistet. Für die Annahme der Weigerung ist der Inhalt der Mit- 
theilung des Staatsministeriums der Justiz maßgebend. 
. 17. 
Die Jahrespension beträgt: 
1. 
2. 
wenn das Mitglied beim Eintritt in den Ruhestand nicht mehr als zehn Jahre 
im aktiven Dienste als bayerischer Notar zurückgelegt hat: 1600 Mark; 
wenn das Mitglied beim Eintritt in den Ruhestand mehr als zehn, aber nicht 
mehr als fünfzehn Jahre im aktiven Dienste als bayerischer Notar zurückgelegt 
hat: 2000 Mark; 
wenn das Mitglied beim Eintritt in den Ruhestand mehr als fünfzehn, aber nicht 
mehr als zwanzig Jahre im aktiven Dienste als bayerischer Notar zurückgelegt 
hat: 2500 Mark; 
wenn das Mitglied beim Eintritt in den Ruhestand mehr als zwanzig, aber nicht 
mehr als fünfundzwanzig Jahre im aktiven Dienste als bayerischer Notar zurück- 
gelegt hat: 3000 Mark; 
wenn das Mitglied beim Eintritt in den Ruhestand mehr als fünfundzwanzig 
Jahre im aktiven Dienste als bayerischer Notar zurückgelegt hat: 3500 Mark.
	        
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