Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M B. 33 
Die nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 anfallenden Jahrespensionen werden gekürzt um 
40 Prozent, wenn das Mitglied im Jahre 1902, um 30 Prozent, wenn es im Jahre 1903, 
um 20 Prozent, wenn es im Jahre 1904 und um 10 Prozent, wenn es im Jahre 1905 
schon in den Ruhestand tritt. Die Kürzung tritt jedoch insoweit nicht ein, als dadurch die Jahres- 
pension unter 2000 Mark oder das Gesammtjahreseinkommen aus Privatvermögen und Pension 
unter 4000 Mark sinken würde. 
§ 18. 
Die Zahlung der Pensionen geschieht monatlich und zwar für jeden Monat im Wege 
der Nachzahlung zu Beginn des nächsten Monats. 
§ 19. 
Die Zahlung der Pensionen erfolgt durch Postanweisung. Die Postgebühren werden 
von den Pensionen nicht in Abzug gebracht. Der Postaufgabeschein gilt als Quittung. Die 
in München wohnenden Empfangsberechtigten erhalten auf ihren Wunsch die Pension auch 
unmittelbar bei der Vereinskasse gezahlt und haben hiezu besondere Quittung zu leisten. 
8 20. 
Die Anmeldung der Pensionsansprüche hat bei der Einreichung des Gesuchs um Ver— 
setzung in den Ruhestand zu erfolgen Durch die Versetzung in den Ruhestand ist der Fall 
der Invalidität als gegeben zu erachten. 
Im Uebrigen richtet sich das Verfahren bei der Anmeldung der Pensionsansprüche, der 
Feststellung der Invalidität und der Einweisung der Pension nach den Vorschriften des Staats- 
ministeriums der Justiz. Ueber die Feststellung der zurückgelegten Dienstzeit entscheidet end- 
gültig das Staatsministerium der Justiz. 
§ 21. 
Mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz kann der Verwaltungsrath auch 
solchen vormaligen Notaren, welche nicht wegen Invalidität, sondern aus anderen Gründen 
aus dem Amte geschieden sind, nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Mittel des Vereins 
aus Billigkeitsgründen Unterhaltsbeiträge bewilligen. Die Höhe dieser Beiträge soll die 
Höhe der Pension nicht erreichen, welche dem Notar im Falle des Ausscheidens wegen 
Invalidität zugekommen wäre. 
Abschnitt V. 
Organe des Vereins. 
§ 22. 
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: 
1. der Vorstand, 
2. der Verwaltungsrath, 
3. das Schiedsgericht, 
4. die Generalversammlung.
	        
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