Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

„W 38. 
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Die Sektion in Rosenheim ist zunächst für den Regierungsbezirk Oberbayern, dann 
für die Regierungsbezirke Niederbayern, sowie Oberpfalz und von Regensburg, die Sektion 
Kempten zunächst für den Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg, dann für die Regierungs- 
bezirke Pfalz, Oberfranken, Mittelfranken, sowie Unterfranken und Aschaffenburg bestimmt. 
Dem K. Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten veranlaßten Falles vorüber- 
gehend einzelne Gebietstheile eines Regierungsbezirkes von der einschlägigen Sektion abzu- 
trennen und der anderen Sektion zuzutheilen. 
82. 
Den Sektionen für Wildbachverbauungen werden folgende Aufgaben zugewiesen: 
1. 
S do 
4. 
5. 
6. 
die Erhebungen und Aufnahmen für die Bearbeitung der von den Kreisen, 
Distrikten, Gemeinden und Genossenschaften in Antrag kommenden Projekte über 
die Verbauung und Korrektion von Wildbächen, sowie die Anfertigung der Projekte 
und Kostenvoranschläge; 
die Mitwirkung bei der wasserpolizeilichen Instruktion dieser Projekte; 
die Leitung und Ueberwachung der Ausführung der Projekte und die Besorgung 
aller mit der Bauausführung zusammenhängenden Geschäfte; 
die ständige Beaufsichtigung ausgeführter Anlagen und die Sorge für die Durch- 
führung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten; 
die Herstellung und Evidenthaltung der Kataster dieser Anlagen, und 
die Abgabe von Gutachten in allen vorbezeichneten Fragen. 
Neben diesen ordentlichen Dienstesaufgaben obliegt den Sektionen auch die Mitwirkung 
bei der Projektirung und Ausführung einschlägiger im öffentlichen Interesse gelegener Unter- 
nehmungen, insbesondere über die Regulirung von Privatflüssen und über sonstige Schutz- 
vorkehrungen gegen Hochwasser. 
Die Thätigkeit der Sektionen ist eine unentgeltliche. 
8 3. 
Insoweit es sich bei Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben um forsttechnische 
oder kulturtechnische Fragen handelt, ist mit den einschlägigen Forstbehörden, beziehungsweise 
mit den Organen des kulturtechnischen Dienstes in's Benehmen zu treten. 
8 4. 
Die Sektionen für Wildbachverbauungen sind den K. Straßen- und Flußbauämtern 
gleichgeordnet und den K. Regierungen, Kammern des Innern, untergeordnet.
	        
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