Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 6. 
Die Sektionen werden mit je einem Kreisbaurathe oder Bauamtmann als Vorstand, 
dann mit der erforderlichen Zahl von Nebenbeamten (Bauamtsassessoren), sowie mit dem 
nothwendigen nichtpragmatischen Hilfspersonal besetzt. 
Die Dienstkleidung der Beamten der Sektionen bemißt sich nach den für die Beamten 
der Staatsbauverwaltung bestehenden und beziehungsweise von Uns besonders getroffenen 
Bestimmungen. 
86. 
Dem Vorstand obliegt die Leitung der sämmtlichen Geschäfte und die Aufsicht über 
die Beamten und Bediensteten der Sektion. 
87. 
Die allgemeinen Dienstesvorschriften für die K. Bauämter finden auf die Sektionen 
für Wildbachverbauungen entsprechende Anwendung. 
Die Sektionen führen ein Dienstsiegel mit der Umschrift „K. Sektion für Wildbach- 
verbauungenen “ 
88. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
Das K. Staatsministerium des Innern hat die zum Vollzuge erforderlichen Anordnungen 
zu erlassen. 
Vorderriß, den 9. August 1902. 
Luitpold, 
Drinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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