Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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I. Der Abs. 3 im § 42 erhält folgende Fassung: 
(3) Die Beförderung erfolgt mit Ausnahme der im Abs. 8 aufgeführten Fälle 
mit Personenzügen; Beförderung in Schnellzügen kann nicht verlangt werden. 
Die Leiche muß, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, von einer Person 
begleitet sein, die eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, 
mit dem die Leiche befördert wird. Einer Begleitung bedarf es nicht, wenn als 
Bestimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist, und der Absender bei der 
Aufgabestation das schriftliche oder telegraphische Versprechen des Empfängers 
hinterlegt, daß dieser die Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benach- 
richtigung von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Leichen- 
verbrennungs-Anstalten und an Beerdigungs-Institute genügt es, wenn diese eine 
derartige Verpflichtung gegenüber der Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen 
haben. 
II. Die Abs. 1 und 2 im § 43 erhalten folgende Fassung: 
(1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifs entweder 
auf Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und 
dem Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (8 51), 
die andere Gegenstände nicht umfassen dürfen. Das Aufladen ist durch den 
Absender, das Abladen durch den Empfänger zu bewirken. 
(2) Von dem Eintreffen einer Leiche auf der Bestimmungsstation ist der 
Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug telegraphisch oder telephonisch oder 
durch besonderen Boten zu benachrichtigen. War ein Befäörderungsschein aus- 
gestellt, so erfolgt die Auslieferung der Leiche gegen dessen Rückgabe. 
III. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
München, den 7. August 1902. 
Dr. Graf v. Crailsheim. 
  
  
Staatsdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich Allerhöchst bewogen gefunden, 
unter'm 10. August ds. Is. dem von dem 
K. Staatsrathe im ordentlichen Dienste und 
Staatsminister des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten Dr. Robert Ritter von 
Landmann gestellten allerunterthänigsten 
Gesuche um Enthebung von der Leitung des 
Staatsministeriums des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten unter wärmster An- 
erkennung seiner mit regstem Pflichteifer und 
vollster Hingebung geleisteten treuen und er-
	        
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