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deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rück—
forderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter
Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden
Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung
in Kraft.