Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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deren  Fehlen  nach  den  Landesgesetzen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen
des  Handels  oder  eine  Regreßpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rück—
forderung  des  gezahlten  Taxpreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter
Fristen  eine  der  nach  den  Landesgesetzen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufes  bedingenden
Krankheiten  nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
  in  Kraft.