Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Der Antrag kann, sofern nicht die Betheiligten die Wahl eines anderen Notars ver— 
einbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk oder am Sitze des für die 
Vermittelung zuständigen Gerichts aufgestellt ist. 
Wird der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt, so soll dieses, wenn ein Grundstück 
zum Nachlaß oder zum Gesammtgute gehört, die Vermittelung nach der Ermittelung der 
Erben und der Feststellung der Theilungsmasse, sofern die Betheiligten die Wahl eines 
Notars vereinbaren, diesem, anderenfalls einem Notar, der im Bezirk oder am Sitze des 
Amtsgerichts aufgestellt ist, überweisen. 
Soweit dem Notar die Vermittelung obliegt, ist er für die Verrichtungen zuständig, 
die nach den §§ 87, 89 bis 95 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit dem Amtsgerichte zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung 
erfolgenden Zustellungen liegen ihm auch die Verrichtungen des Gerichtsschreibers ob. Der 
Notar ist auch für die Festsetzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten zuständig. 
5. Ertheilung der in den &# 37, 38 der GE#rundbuchordnung bezeichneten 
Zengnisse und ähnlicher Bescheinigungen. 
Artikel 9. 
Hat das Nachlaßgericht einen Erbschein über das Erbrecht sämmtlicher Erben oder ein 
Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ertheilt, so ist der Notar, welcher die 
Auseinandersetzung vermittelt hat, auch für die Ertheilung der in den §8§ 37, 38 der 
Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse zuständig. Anderenfalls ist für die Ertheilung der 
Zeugnisse nur das Nachlaßgericht zuständig. 
Für die Ausstellung der nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staats- 
schuldbuch eines Bundesstaats beizubringenden Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über 
die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, ist auch der Notar, vor welchem die 
Auseinandersetzung erfolgt ist, zuständig. 
6. Gebühren in Nachlaß- und Theilungssachen. 
Artikel 10. 
Das Gesetz über das Gebührenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
11. November 1899 wird dahin geändert: 
I. Dem Artikel 94 werden folgende Vorschriften als Abs. 3, 4 beigefügt: 
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, 
weil ein Betheiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel, 
wenn aber das Gericht bereits den Vertheilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte
	        
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