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Der Antrag kann, sofern nicht die Betheiligten die Wahl eines anderen Notars ver—
einbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk oder am Sitze des für die
Vermittelung zuständigen Gerichts aufgestellt ist.
Wird der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt, so soll dieses, wenn ein Grundstück
zum Nachlaß oder zum Gesammtgute gehört, die Vermittelung nach der Ermittelung der
Erben und der Feststellung der Theilungsmasse, sofern die Betheiligten die Wahl eines
Notars vereinbaren, diesem, anderenfalls einem Notar, der im Bezirk oder am Sitze des
Amtsgerichts aufgestellt ist, überweisen.
Soweit dem Notar die Vermittelung obliegt, ist er für die Verrichtungen zuständig,
die nach den §§ 87, 89 bis 95 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit dem Amtsgerichte zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung
erfolgenden Zustellungen liegen ihm auch die Verrichtungen des Gerichtsschreibers ob. Der
Notar ist auch für die Festsetzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten zuständig.
5. Ertheilung der in den 37, 38 der GE#rundbuchordnung bezeichneten
Zengnisse und ähnlicher Bescheinigungen.
Artikel 9.
Hat das Nachlaßgericht einen Erbschein über das Erbrecht sämmtlicher Erben oder ein
Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ertheilt, so ist der Notar, welcher die
Auseinandersetzung vermittelt hat, auch für die Ertheilung der in den §8§ 37, 38 der
Grundbuchordnung bezeichneten Zeugnisse zuständig. Anderenfalls ist für die Ertheilung der
Zeugnisse nur das Nachlaßgericht zuständig.
Für die Ausstellung der nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staats-
schuldbuch eines Bundesstaats beizubringenden Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über
die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, ist auch der Notar, vor welchem die
Auseinandersetzung erfolgt ist, zuständig.
6. Gebühren in Nachlaß- und Theilungssachen.
Artikel 10.
Das Gesetz über das Gebührenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 1899 wird dahin geändert:
I. Dem Artikel 94 werden folgende Vorschriften als Abs. 3, 4 beigefügt:
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren,
weil ein Betheiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel,
wenn aber das Gericht bereits den Vertheilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte