Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 39. 469 
X. Der Eingang des Artikel 111 hat zu lauten: 
Testamente und Erbverträge unterliegen ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Er- 
richtung bei ihrer Eröffnung einer besonderen Gebühr 
XI. Dem Artikel 165 wird folgender neuer Absatz angefügt: 
Für die von dem Notar erfolgte Ertheilung der im Art. 99 bezeichneten Zeugnisse 
und Bescheinigungen wird eine Gebühr nicht erhoben. 
7. Schlußbestimmungen. 
Artikel 11. 
Der Artikel 104 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetztuch und der 
Satz 2 des Artikel 1 Abs. 2 des Notariatsgesetzes werden aufgehoben. 
Im Artikel 132 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird der 
Eingang dahin geändert: 
Die Kosten der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder des 
Gesammtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft 
fallen 
Artikel 12. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt 
eingetretenen Erbfälle bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 
Gegeben zu Vorderriß, den 9. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Staatsrath v. Heller. Staatsrath v. Schraut. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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