Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 40. 473 
Dienstesstellung und Obliegenheiten. 
84. 
Der Landeskulturingenieur ist dem K. Staatsministerium des Innern unterstellt. 
Dem Landeskulturingenieur obliegen: 
1. die Oberaufsicht über die Thätigkeit des gesammten kulturtechnischen Personals 
in technischer Beziehung, 
2. die Abgabe von Gutachten in kulturtechnischen Fragen und 
3. die Mitwirkung in einschlägigen Angelegenheiten bei der K. Landeskulturrenten- 
kommission, der K. Flurbereinigungskommission, der K. Moorkulturanstalt und 
der Moorkulturkommission. 
Die Zutheilung weiterer Aufgaben an den Landeskulturingenieur ist dem K. Staats- 
ministerium des Innern anheimgegeben. 
§ 5. 
Die Kreiskulturingenieure sind technische Organe der Kreisregierungen und werden den 
Kammern des Innern zugetheilt. Es gelten für sie die für die Mitglieder der Regierungen 
bestehenden allgemeinen Vorschriften. Die Bezirkskulturingenieure und Assistenten sind den 
K. Regierungen, Kammern des Innern, unterstellt. 
Den Kreis= und Bezirkskulturingenieuren, sowie den Assistenten obliegt die Förderung 
des landwirthschaftlichen Meliorationswesens, insbesondere die Anregung, Ausarbeitung und 
Durchführung von Kulturprojekten und die Ueberwachung der Instandhaltung ausgeführter 
Kulturunternehmen, die Mitwirkung bei der technischen Ueberwachung der Privatflüsse und 
Bäche, die Abgabe von Gutachten in Meliorationsfragen an Stellen und Behörden, dann 
an Organe des landwirthschaftlichen Vereins, die Mitwirkung bei der Aufstellung von 
Projekten für Flußkorrektionen, für Anlagen zum Uferschutz und zum Schutz gegen Ueber- 
schwemmungen, sowie bei anderen einschlägigen Angelegenheiten. 
Die Dienstverhältnisse und die Thätigkeit der genannten Kulturingenieure im Einzelnen 
werden durch eine von der K. Regierung, Kammer des Innern, im Benehmen mit dem 
Landrathe zu erlassende Dienstesvorschrift geregelt. 
Vorbedingungen der Anstellung. 
§ 6. 
Für die Anstellung im kulturtechnischen Dienste sind künftighin erforderlich: 
1. der Erwerb des Diploms eines Kulturingenieurs an der K. technischen Hochschule 
zu München oder an einer anderen vom K. Staatsministerium des Innern im 
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