Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

474 
Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul— 
angelegenheiten als gleichwerthig anerkannten deutschen technischen Hochschule und 
2. die Vollendung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes sowie das erfolgreiche 
Bestehen der staatlichen praktischen Prüfung. 
Vorbereitungsdienst. 
87. 
Vom Vorbereitungsdienste sind in ununterbrochener Dauer achtzehn Monate bei einem 
Kreiskulturingenieur oder mit Genehmigung der betreffenden K. Regierung, Kammer des 
Innern, bei einem Bezirkskulturingenieur mit eigenem Bezirke und sechs Monate bei einem 
K. Straßen- und Flußbauamte oder bei einer K. Sektion für Wildbachverbauungen unter 
Beschäftigung bei Wasserbauten zu verbringen. 
Die Aussetzung des Vorbereitungsdienstes in Folge der Erfüllung der Militärdienst— 
pflicht ist als eine Unterbrechung nicht zu erachten. 
88. 
Die Zeit, während welcher ein Kulturingenieur-Praktikant in Folge unverschuldeter 
Hindernisse (Krankheit, Militärdienst), dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf dessen 
vorgeschriebene Dauer anzurechnen, sofern die Unterbrechung während eines Jahres den Zeit— 
raum von neun Wochen nicht übersteigt. War der Praktikant in einem Jahre länger als 
neun Wochen dem Vorbereitungsdienste entzogen, kann die Anrechnung dieser längeren Unter- 
brechung nur mit Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern erfolgen. 
§ 9. 
Der Kulturingenieur-Praktikant steht während des Vorbereitungsdienstes unter der 
Disciplin des betreffenden Kreis= oder Bezirks-Kulturingenieurs, bezw. des Vorstandes des 
K. Straßen= und Flußbauamtes oder der K. Sektion für Wildbachverbaunngen. 
Bei groben Verfehlungen kann die K. Regierung, Kammer des Innern, die zeitweilige 
oder dauernde Entlassung des Praktikanten aus dem Vorbereitungsdienste oder eine ange- 
messene Verlängerung desselben verfügen. 
Praktische Prüfung. 
8 10. 
Die praktische Prüfung wird nach Bedarf auf Anordnung des K. Staatsministeriums 
des Innern abgehalten und ist vor einer von demselben zu berufenden Kommission abzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.