Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

476 
8 16. 
Geprüfte Kulturingenieur-Praktikanten von besonderer Befähigung und von hervor- 
ragendem Fleiße erhalten nach Maßgabe der verfügbaren Mittel staatliche Stipendien für 
kulturtechnische Studienreisen. 
Kulturtechnisches Hilfspersonal. 
–§ 17. 
Die Verhältnisse des Hilfspersonals für den kulturtechnischen Dienst (Wiesenbaumeister, 
Bauführer, Kulturaufseher, Kulturvorarbeiter und dergl.) bemessen sich nach den hierüber 
von den K. Regierungen, Kammern des Innern, im Benehmen mit den Landräthen erlassenen 
Vorschriften. 
Vollzugs-Zestimmungen. 
§ 18. 
Das K. Staatsministerium des Innern hat die zum Vollzuge dieser Verordnung 
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
Linderhof, den 15. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Nr. 19262. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung neuer Landbauämter betreffend. 
Im Mamen Seiner Majestät des Känigs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Guaden Königlicher Prinz von Hapern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, in Abänderung der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Januar 1872, 
die Organisation des Staatsbauwesens betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 337 ff.) 
zu verordnen, was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.