Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Giltige Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gefaßt 
werden. Sie sind schriftlich auszufertigen, mit Gründen zu versehen und von den sämmtlichen 
Schiedsrichtern, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 
§ 33. 
Gegen den Ausspruch des Schiedsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. 
§ 34. 
Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verwaltungsraths und aus 
Abgeordneten der Mitglieder des Vereins. 
Die Abgeordneten werden von den Vereinsmitgliedern in der Weise gewählt, daß die 
Notare jedes Landgerichtsbezirks aus ihrer Mitte einen Abgeordneten und einen Ersatz- 
mann wählen. 
Die ordentlichen Abgeordnetenwahlen finden im Juni des letzten Jahres jeder Ver- 
waltungsperiode statt. Das Amt der gewählten Abgeordneten beginnt in diesem Falle am 
darauffolgenden 1. Juli und dauert, soferne nicht ein besonderer Beendigungsgrund nach der 
Satzung eintritt, von da an sechs Jahre. 
Ist in einem Landgerichtsbezirk innerhalb der Wahlperiode der Abgeordnete und der 
Ersatzmann in Wegfall gekommen, so ist alsbald eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Das 
Amt des Nachgewählten beginnt sofort und dauert für den Rest der Wahlperiode. 
Ist während der Wahlperiode das Amt der Abgeordneten für erloschen erklärt und eine 
allgemeine Neuwahl angeordnet worden, so beginnt gleichfalls das Amt der bei der Neuwahl 
gewählten Abgeordneten sofort und dauert für den Rest der ordentlichen Wahlperiode. 
§ 35. 
Wird ein Abgeordneter oder Ersatzmann in einen anderen Landgerichtsbezirk versetzt, 
so erlischt sein Amt. Er hat davon rechtzeitig dem Verwaltungsrathe Mittheilung zu 
machen, damit alsbald der Ersatzmann einberufen oder eine Ergänzungswahl angeordnet 
werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein Abgeordneter oder Ersatzmann sich 
veranlaßt sieht, sein Amt niederzulegen. 
8 36. 
Die Wahl wird auf Ersuchen des Verwaltungsraths durch das dienstälteste Mitglied 
des Landgerichtsbezirks und bei dessen Verhinderung durch das nächstälteste anberaumt und 
geleitet. Sie erfolgt schriftlich nach absoluter Stimmenmehrheit der Wählenden; ergibt sich 
im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht, so findet wiederholte Wahl statt, 
bei der relative Stimmenmehrheit der Wählenden entscheidet.
	        
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