Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach der Dauer ihrer aktiven Dienstzeit 
im bayerischen Notariat; bei Zweifeln entscheidet auf Anfrage des Verwaltungsraths das 
Staatsministerium der Justiz. Die Giltigkeit einer Wahl kann nicht deßhalb angefochten 
werden, weil derjenige, welcher sie geleitet hat, nicht der Dienstälteste des Landgerichtsbezirks 
gewesen ist. 
§ 37. 
Das Amt der Abgeordneten ist ein unentgeltliches Ehrenamt. 
Den Abgeordneten, die ihren Wohnsitz außerhalb Münchens haben, werden, wenn sie 
zu den Sitzungen der Generalversammlung einberufen werden, die Kosten der Reise nach 
München und zurück aus der Vereinskasse vergütet. 
8 38. 
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsrathe jeweils im letzten 
Jahre der Verwaltungsperiode im September oder Oktober nach München berufen. 
Der Tag der Versammlung wird mindestens sechs Wochen vorher durch Ausschreiben 
im Justizministerialblatte unter Bekanntgabe der Tagesordnung veröffentlicht. 
8 39. 
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind, soweit sie nicht vom Ver— 
waltungsrath ausgehen, spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung bei dem Ver— 
waltungsrath einzureichen. 
Der Verwaltungsrath soll diese Anträge unverzüglich den Abgeordneten und dem 
Staatsministerium der Justiz mittheilen. 
Anträge des Verwaltungsraths sind, wenn sie eine Abänderung der Satzung bezwecken, 
dem Staatsministerium der Justiz und den Abgeordneten spätestens 14 Tage vor der Ver— 
sammlung mitzutheilen. 
Auf Anträge, die den gewöhnlichen Geschäftsgang betreffen, (z. B. Verweigerung oder 
Ertheilung der Entlastung, Wahlanträge u. dgl.), ferner auf unselbständige Fassungs- und 
Abänderungsanträge zu mitgetheilten Anträgen finden die vorstehenden Bestimmungen keine 
Anwendung. 
8 40. 
Im Bedürfnißfalle kann vom Verwaltungsrathe eine außerordentliche Generalversammlung 
einberufen werden. 
Eine solche muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erheischt, oder, 
wenn mindestens der zehnte Theil der Vereinsmitglieder oder mindestens der fünfte Theil 
der Abgeordneten unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. 
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