Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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im außerordentlichen Etat erfolgten bezüglichen Willigung ein entsprechender Betrag durch den 
Voranschlag der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen pro 1903 für die beiden Jahre der 
Finanzperiode zur Verfügung gestellt werden. 
Wegen des nach dem Schlußsatze des Artikel 23 Absatz 2 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 für das Jahr 1902 erforderlichen Bedarfs aus Staatsfonds bleibt Unseren 
Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
weitere Entschließung vorbehalten. 
2. Den Beschluß des Landrathes wegen Verleihung staatsdienerlicher Rechte gegenüber 
der Kreisgemeinde an den Kreisschulinspektor Wittmann haben Wir bereits durch Unsere 
Entschließung vom 20. Januar l. Is. Nr. 24142 genehmigt. 
3. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach unter Mitwirkung der betheiligten Stadt- 
gemeinden bei den Progymnasien und Lateinschulen das Honorar für den nach der Wochen- 
stunde bezahlten Fach= und Nebenunterricht auf den Jahresbetrag von 90 Mark für die 
Wochenstunde festgesetzt wurde, ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung. 
4. Dem Landrathsbeschlusse, durch welchen für einen Gymnasiallehrer am Progymnasium 
Bergzabern der Gehalt eines Gymnasialprofessors bewilligt wurde, haben Wir bereits Unsere 
Genehmigung ertheilt und verweisen hiewegen auf Unsere an das K. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ergangene Entschließung vom 17. Dezember 1901. 
5. In Ansehung des wiederholten Beschlusses wegen Uebernahme der Lateinschule 
Ludwigshafen a. Rh. auf Staatsfonds wird auf die einschlägige Entscheidung im vorjährigen 
Landrathsabschiede Bezug genommen. 
6. Die Anregung des Landrathes, daß der zum Lateinschulfond Grünstadt gehörige 
Wald veräußert werden soll, wird Seitens der K. Regierung, Kammer des Innern, der 
weiteren Würdigung unterstellt und es wird hierüber dem Landrathe entsprechender Vorschlag 
unterbreitet werden. 
7. Der Landrath hat gebeten, den Staatszuschuß für die Kreisbaugewerkschule Kaisers- 
lautern von 8000 MK auf 12000 ¾ zu erhöhen. 
Zu diesem Gesuche wird auf Ziffer XXI Kapitel 7 § 1 lir. c des Etats des K. Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten für die XXVI. Finanz- 
periode hingewiesen, wonach der Zuschuß auf 8000 “ festgesetzt wurde. 
8. Die vom Landrathe beschlossene Erhöhung des Betriebszuschusses für die Kreis- 
ackerbauschule Kaiserslautern zur Ermöglichung von Ausstellungen landwirthschaftlicher Produkte 
und zur Abhaltung von Spezialkursen über Geflügelzucht, Bienenzucht, Gartenbau u. s. w., 
sowie die Bereitstellung eines besonderen Betrages für die Einrichtung von Wanderkochkursen 
wird gerne genehmigt. 
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