Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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stellen,  welcher  nach  dem  Gutachten  eines  Sachverständigen  auf  Grund  versicherungstechnischer
Berechnung  erforderlich  ist,  um  die  satzungsmäßigen  Pensionen  der  bereits  im  Pensionsbezuge
stehenden  Berechtigten  zu  decken.

Reichen  dazu  die  beiden  Vermögensmassen  nicht  hin,  so  werden  die  Pensionen  im
Verhältniß  so  weit  gekürzt,  daß  für  den  Rest  derselben  volle  Deckung  vorhanden  ist.

Abschnitt  VII.
Schlußbestimmungen.
§  57.

Der  Verein  ist  ein  Verein  des  öffentlichen  Rechts  und  steht  unter  der  Oberleitung
und  der  Aufsicht  des  Staatsministeriums  der  Justiz

8  58.

Die  Bestimmungen  der  Satzung,  welche  die  Leistung  der  Beiträge  und  der  Pensionen
betreffen,  können  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  die  übrigen  Bestimmungen  der
Satzung  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  geändert  werden.

Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  beschlossen
werden.

8  59.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  jederzeit  durch  Beauftragte  von  der  Geschäftsführung
  und  den  Beständen  des  Vereins  Einsicht  nehmen,  sich  von  dem  Verwaltungsrathe
Berichte  und  statistische  Zusammenstellungen  vorlegen  und  von  dem  Bankinstitute  Auskünfte
ertheilen  lassen  und  Anordnungen  über  die  Buch-,  Kassa=  und  Rechnungsführung  treffen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  ferner  die  Anberaumung  außerordentlicher
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung  anordnen  und  zu  den
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung  Vertreter  entsenden;  diese
Vertreter  können  in  der  Versammlung  jederzeit  das  Wort  nehmen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  endlich  den  Verwaltungsrath  auflösen  oder
das  Amt  der  Abgeordneten  für  erloschen  erklären  und  im  ersten  Falle  die  Neuwahl  des
Verwaltungsraths,  im  zweiten  Falle  Neuwahlen  für  alle  Organe  des  Vereins  anordnen,
endlich  im  Falle  der  Unterbrechung  der  Geschäfte  für  deren  einstweilige  Fortführung  Vorsorge
  treffen.

8  60.
Diese  Satzung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  beginnt  die  erste  Verwaltungsperiode  und  das  erste  Ver—
waltungsjahr.