Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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im außerordentlichen Etat erfolgten bezüglichen Willigung ein entsprechender Betrag durch 
den Voranschlag der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen pro 1903 für die beiden Jahre 
der Finanzperiode zur Verfügung gestellt werden. Wegen des nach dem Schlußsatze des 
Art. 23 Abs. 2 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 für das Jahr 1902 erforder- 
lichen Bedarfs aus Staatsfonds bleibt Unseren Staatsministerien des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten und der Finanzen weitere Entschließung vorbehalten. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach das Honorar für den nach der Wochen- 
stunde bezahlten Fach= und Nebenunterricht am Progymnasium Wunsiedel und an der Latein- 
schule Forchheim aus Kreisfonds auf den Jahresbetrag von 90 J—MX für die Wochenstunde 
erhöht wurde, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
3. Die vom Landrathe beschlossene Bereitstellung vermehrter Mittel zur Unterstützung 
armer Taubstummer in oberfränkischen Anstalten wird gerne genehmigt. 
4. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach für die Vermehrung und Verbesserung der 
gewerblichen Fortbildungsschulen ein Kreisfondszuschuß von 2000 4 zur Verfügung gestellt 
wird, ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
5. Dem Beschlusse des Landrathes hinsichtlich der Ergänzung des § 10 Abs. 2 der 
Satzungen der Kreisirrenanstalt Bayreuth, sowie den übrigen auf diese Anstalt bezüglichen 
Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
6. Den Beschlüssen bezüglich der Neuregelung und Ausgestaltung des kulturtechnischen 
Dienstes ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, erkennen Wir neuerdings 
wohlgefällig seine eifrige Förderung der Interessen des Kreises an und versichern ihn Unserer 
Huld und Gnade. 
Linderhof, den 17. August 1902 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Staatsrath Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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