Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Wd5. 45 
Erlischt die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft oder der Vorbehalt der Ansprüche der 
Hinterbliebenen durch Austrittserklärung vor dem 1. Juli, so ist für das letzte Jahr nur 
der halbe, erlischt sie mit oder nach dem 1. Juli, so ist der ganze Jahresbeitrag zu leisten. 
§ 11. 
Bleibt ein nach den 8§§ 8 und 9 zu Beiträgen Verpflichteter mit den schuldigen 
Beiträgen für ein ganzes Jahr im Rückstande, so ist er nach zweimaliger fruchtloser 
Mahnung aus dem Verein auszuschließen. Zwischen den beiden Mahnungen und zwischen 
der letzten Mahnung und dem Ausschlusse soll jeweils eine Frist von einem Monate liegen. 
Die Mahnungen sollen unter Androhung des Rechtsnachtheils schriftlich gegen Postempfang- 
schein geschehen. Sie können unterbleiben, wenn sie unthunlich sind. 
Erfolgt hienach der Ausschluß wegen Zahlungsverzugs, so finden auf die Beitrags- 
pflicht im letzten Jahre die Vorschriften im § 10 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
§ 12. 
Rückständige Beiträge sind nach dem Tode des Verpflichteten an den Pensionen der 
Hinterbliebenen in Abzug zu bringen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Hinter- 
bliebenen Erben des Verpflichteten geworden sind. 
Sind pensionsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so sind die rückständigen Bei- 
träge von den Erben einzuheben. 
§ 13. 
Ueber die Beiträge wird ordnungsmäßig QOnittung ertheilt. Werden sie durch Post- 
anweisung geleistet, so soll der Postaufgabeschein als Quittung gelten. 
§ 14. 
Eine Rückerstattung der auf Grund der Satzung geleisteten Beiträge findet im Falle 
des Ausscheidens nicht statt. 
Abschnitt IV. 
Pensionen. 
§ 15. 
Nach dem Ableben eines Mitglieds oder eines vormaligen Mitglieds, das seinen Hinter- 
bliebenen die Pensionsansprüche gewahrt hat, erhalten dessen Wittwe und dessen minderjährige 
eheliche Kinder Versorgung durch Pensionen aus der Vereinskasse. 
8 16. 
Voraussetzung für den Pensionsanspruch der Wittwe ist, daß die Ehe im Augenblicke 
des Todes des Mitglieds oder des vormaligen Mitglieds noch bestanden hat, Voraussetzung 
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