Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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gesetzt. Statt dessen wird aus der durch das Staatsbudget für die XXVI. Finanzperiode 
im außerordentlichen Etat erfolgten bezüglichen Willigung ein entsprechender Betrag durch 
den Voranschlag der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen pro 1903 für die beiden Jahre 
der Finanzperiode zur Verfügung gestellt werden. 
Wegen des nach dem Schlußsatze des Art. 23 Abs. 2 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 für das Jahr 1902 erforderlichen Bedarfes aus Staatsfonds bleibt Unseren 
Staatsministerien des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
weitere Entschließung vorbehalten. 
2. Ueber die besonderen Beschlüsse des Landrathes zum Etat der Progymnasien und 
Lateinschulen sind vom Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten 
weitere Verhandlungen eingeleitet worden. 
3. Der Beschluß des Landrathes über die neue Regelung der Gehälter der Lehrer am 
Taubstummeninstitute in Würzburg wird genehmigt. 
4. Der Landrath hat die im Jahre 1900 abgegebene Erklärung der Staatsregierung, 
daß sie bereit sei, die Hälfte des jährlichen Gesammtaufwandes für die höhere Fachschule 
für Maschinenbau und Elektrotechnik in Würzburg aus Staatsfonds beziehungsweise Central— 
fonds zu decken, dahin ausgelegt, daß unter Gesammtaufwand der Bruttoaufwand, also 
ohne Abzug der eigenen Einnahmen der Schule, zu verstehen sei. Diese Auslegung ist un— 
zutreffend. Es war Seitens der Staatsregierung nur die Bereitwilligkeit erklärt worden, 
dem Antrage des Landrathes entsprechend, den Kreis um die Hälfte des Aufwandes für 
diese Schule zu entlasten. Wenn der Landrath eine weitergehende Entlastung gewünscht 
hätte, so hätte dieß in einer die Stellungnahme der Staatsregierung ermöglichenden Weise 
zum Ausdruck gebracht werden müssen. 
5. Dem Beschlusse des Landrathes wegen der Verbindung staatsdienerlicher Rechte mit 
den Stellen des ersten und zweiten Assistenzarztes der Kreisirrenanstalt Werneck und der 
dadurch bedingten Aenderung des § 8 der Anstaltssatzungen haben Wir bereits Unsere 
Genehmigung ertheilt und verweisen Wir in dieser Hinsicht auf Unsere Entschließung 
vom 30. Dezember 1901 Nr. 28435 und die Entschließung des K. Staatsministeriums 
des Innern vom 8. Januar ds. Is. Nr. 29289. 
Auch die übrigen auf die Kreisirrenanstalt Werneck bezüglichen Beschlüsse werden 
genehmigt. 
6. Den Beschlüssen hinsichtlich der Neuregelung des kulturtechnischen Dienstes ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
7. Die vom Landrathe auf die allgemeine Kreisreserve übernommenen Willigungen 
begegnen keiner Erinnerung.
	        
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