Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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gesetzt. Statt dessen wird aus der durch das Staatsbudget für die XXVI. Finanzperiode 
im außerordentlichen Etat erfolgten bezüglichen Willigung ein entsprechender Betrag durch 
den Voranschlag der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen pro 1903 für die beiden Jahre 
der Finanzperiode zur Verfügung gestellt werden. 
Wegen des nach dem Schlußsatze des Art. 23 Abs. 2 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli l. Is. für das Jahr 1902 erforderlichen Bedarfs aus Staatsfonds bleibt Unseren 
Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
weitere Entschließung vorbehalten. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach für den Subrektor der Lateinschule Lindau, 
sowie für einen Gymnasiallehrer am Progymnasium Memmingen der Gehalt von Gymnasial- 
professoren bewilligt wurde, haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt und verweisen 
hicwegen auf Unsere an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten ergangene Entschließung vom 17. Dezember 1901. 
3Z. Wir genehmigen gerne den Beschluß des Landrathes, wonach die Hauptlehrer an 
den gewerblichen Fortbildungsschulen des Regierungsbezirkes in Gehalt und Pensionsbezügen 
den Lehrern an den Präparandenschulen gleichgestellt werden und der für das Jahr 1902 
erforderliche Mehrbedarf für die gewerblichen Fortbildungsschulen von 1500 JN bewilligt wird. 
4. Den vom Landrathe aufgestellten Normen über die Verleihung von Kreisstipendien 
an Besucher der Molkereischule Weihenstephan ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
5. Von der Bereitstellung eines Betrages von 2000 —N& für Beseitigung unhaltbarer 
Ansiedelungen im Donaumoose haben Wir mit Befriedigung Kenntniß genommen und 
genehmigen den einschlägigen Beschluß des Landrathes. 
6. Die Beihilfe des Kreises zur Ablösung dinglicher Verpflichtungen der Zuchtstier- 
haltung sowie zur Instandsetzung der Gemeindewege ist im öffentlichen Interesse zu begrüßen, 
und werden die hierauf bezüglichen Beschlüsse gerne genehmigt. 
7. Die Beschlüsse bezüglich der Neuregelung und Ausgestaltung des kulturtechnischen 
Dienstes genehmigen Wir unter Anerkennung der besonderen Fürsorge, welche der Landrath 
diesem Dienste zuwendet. 
8. Der Beschluß des Landrathes hinsichtlich der Deckung der Kosten für Erweiterung 
der Heilanstalt Kaufbeuren hat bereits Unsere Genehmigung gefunden. Wir bverweisen 
hiewegen auf das Gesetz vom 25. April 1902 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 171). 
Auch den übrigen auf die Kreis-Heil= und Pflegeanstalten Kaufbeuren und Irsee 
bezüglichen Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
9. Wir genehmigen ferner die Beschlüsse des Landrathes über die Vertheilung der 
Unterstützungen aus dem Maximilianshilfsfonde.
	        
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