Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MB. 49 
§ 31. 
Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse auf dem Wege kollegialer Berathung, wobei 
außer dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden wenigstens noch zwei weitere 
Mitglieder des Verwaltungsraths mitwirken müssen. Die Beschlüsse werden in Sitzungen, 
bei einfachen Sachen im Wege des Umlausfschreibens gefaßt. 
Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber die Sitzungen des Verwaltungsraths wird ein Protokoll errichtet. Das Protokoll 
ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder von deren Stellvertretern zu unter- 
zeichnen. 
§ 32. 
Der Kassier hat sämmtliche Kasse= und Rechnungsgeschäfte zu besorgen und am 
Schlusse des Verwaltungsjahres die Rechnung sammt Belegen dem Verwaltungsrathe zur 
Prüfung und Feststellung zu unterbreiten. 
Im Falle der Verhinderung wird der Kassier durch ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes 
anderes Mitglied des Verwaltungsrathes vertreten. 
g 33. 
Der Schriftführer führt die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsraths und 
der Generalversammlung. 
Bei Verhinderung wird er durch ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anderes Mit- 
glied des Verwaltungsraths vertreten. 
§ 34. 
Zur Unterstützung bei der Führung der Geschäfte des Vereins, insbesondere bei der 
Führung der Bücher, kann der Verwaltungsrath das nöthige Hilfspersonal aufnehmen. 
8ä35. 
Streitigkeiten über Leistungen und Ansprüche aus der Satzung entscheidet ausschließlich 
das Schiedsgericht. 
Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem Schiedsgericht oder bei dem Ver- 
waltungsrath einzubringen. 
§ 36. 
Das Schiedsgericht besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmännern, welche 
aus sämmtlichen Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Mitglieder des Verwaltungs- 
raths können nicht zugleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein. Die Mitglieder des Schieds- 
gerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand. Sind keine Ersatzmänner mehr vorhanden,
	        
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