Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der 
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatsmitteln zu 
entnehmende Bedarf für Herstellung einer Lokalbahn von Miltenberg nach Stadtprozelten, 
welcher nach Art. 1 Ziff. 27 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, die Herstellung von 
Bahnen lokaler Bedeutung betreffend, auf 1 817 700 —X festgesetzt wurde, wird um den Betrag 
von 1 609 100 JAX (eine Million sechshundert und neuntausend einhundert Mark) erhöht. 
Art. 2. 
Die Bestimmungen in Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, die Herstellung 
von Bahnen lokaler Bedeutung betreffend, haben auf die in Art. 1 des gegenwärtigen 
Gesetzes festgesetzte weitere Bedarfssumme gleichmäßig Anwendung zu finden. 
Gegeben zu Linderhof, den 15. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Krhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Staatsrath v. Heller. Staatsrath Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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