Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 43. 625 
8 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrundelegung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt 
Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur 
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit 
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
§ 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen für die periodischen Vormusterungen des Pferde- 
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Bayern getroffen: 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
8 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes und 
zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden Vor- 
musterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen nieder- 
gelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissares) ab- 
gehalten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach dem 
Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbaren die Generalkommandos mit den Kreisregicrungen. 
§ 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von achtzehn Monaten sämmtliche 
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit in 
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht 
wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere 
Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden Größere Orte sind in mehrere 
Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, 
  
— 
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier 
und Verpflegung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes gegen Baarzahlung in Anspruch zu nehmen (vergl. 
§ 25, 2 Fr. V. V.), auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar wird, 
gegen Bezahlung der Bundesrathssätze Fuhrwerk aufordern. 104.
	        
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