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stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. Ins-
besondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen Bezirke die
Musterung in denselben möglichst auszusetzen.
§ 3.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten und.
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den
Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämter und unmittelbare Städte) zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Generalkommandos') und Kreis-
regierungen.
§ 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen,
mit Ausnahme:
a) der unter vier Jahre alten Pferde,
b) der Hengste,
c) der Stuten, die entweder hochtragend"') sind oder innerhalb der letzten
14 Tage abgefohlt haben,
d) der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den dazu
gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von
einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
e) der Pferde, die auf beiden Augen blind sind,
s) der Pferde, die in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
g) der Pferde, die wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen An-
steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
h) der Pferde, die bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen
Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind, )
i) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Außerdem sind die Kreisregierungen befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von
der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit sind auch die Distrikts-
verwaltungsbehörden hierzu ermächtigt.
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführungsliste (Anlage A) der
Deckschein beizufügen.
*) Gehört der Unterbezirk zu einem anderen Korpsbezirk als der Kommissar, so entscheidet das General-
kommando, dem der Kommissar untersteht. 4#
*# ) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu er-
warten ist.
*“) Die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren“ sind von der Vorführung nicht befreit.