Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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86. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise zu 
mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd 
kriegsunbrauchbare zu scheiden. " 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a) Reitpferde 1, 
„ II, 
Stangenpferde, 
b) Zugpferde 1 Vondenfn 
⅜ u Stangenpferde, 
Vorderpferde, 
) besonders schwere Zugpferde. 
Aulaoe — Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen Gesichts- 
— 
punkte als Anhalt dienen. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten ein- 
zutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Vorstand der Gemeinde- 
verwaltung erhält eine Ausfertigung zurück. 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb des Zeit- 
raumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort ein Mal auch die Fahrzeuge zu prüfen 
(siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge 
festzustellen und in den Vorführungslisten (Anlage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge 
zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in 
den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Distriktsverwaltungs- 
behörden. 
§ 8. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare 
Aulaae .in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind durch die betreffenden 
Kavallerie-Brigadekommandeure den Generalkommandos zu einem von diesen zu bestimmenden 
Zeitpunkt einzureichen. 
Den Distriktsverwaltungsbehörden haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter 
Musterung Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden. Die 
Schlußzahlen der letzteren sind von den Distriktsverwaltungsbehörden den Kreisregierungen 
vorzulegen.
	        
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