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Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vor-
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs-
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde-
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Verwaltungsbezirke oder Ortschaften
verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des
Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme
von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des
Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, die
sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Distriktsverwaltungsbehörden bei Eintritt der Mobil-
machung sofort allgemein bekannt zu geben.
12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilen die Generalkommandos im Ein-
vernehmen mit den Kreisregierungen den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die
einzelnen Verwaltungsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch be-
sonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berücksichtigen.
Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an
Reitpferden I und Zugpferden 1 voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist
für diese Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit den Kreisregierungen auf-
zustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich
auszuheben, für welche Truppentheile sie bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren
Bestimmungsort erreichen sollen.
8 13.
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen
mit den Distriktsverwaltungsbehörden für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Vertheilungsplan
auf, aus dem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen
Klassen und wieviel Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aus-
hebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im
Allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben
werden können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst
von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 pCt., an den folgenden Tagen von 25 Pét.
vorgeführt wird.