Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden 1 und an Zugpferden I nicht aus, so sind 
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. Für Fahr- 
zeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 péCt. anzusetzen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die 
dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. Die 
Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch die General- 
kommandos die Distriktsverwaltungsbehörden den Vorständen der Gemeindeverwaltungen 
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere in der Lage sind, noch vor dem 
1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorzubereiten. (8 18). 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die 
hierzu erforderlichen Vorbereitungen seitens der Vorstände der Gemeindeverwaltungen that- 
sächlich getroffen sind. Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen — worüber 
die Generalkommandos nach Benehmen mit den Kreisregierungen zu befinden haben — 
müssen diese den Vorständen der Gemeindeverwaltungen bereits im Frieden zu übersendenden 
Auszüge Alles für sie im Mobilmachungsfall Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, 
Ort und Stunde der Pferdeaushebung enthalten. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Verwaltungs- 
bezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und 
die Höhe der zu stellenden Zahl. an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch das 
Generalkommando im Einvernehmen mit der Kreisregierung in zwei oder mehrere Aus- 
hebungsbezirke getheilt werden. 
Die Generalkommandos vereinbaren schon im Frieden mit den Kreisregierungen, an 
welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an 
welchem Mobilmachungstage sie beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für 
den Beginn der Aushebung. 
§ 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Sie besteht aus: 
1. dem Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde oder dessen gesetzlichem Vertreter 
als Civilkommissar, 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
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