Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Wenn ein Verwaltungsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (8 23), so be- 
stimmt die Kreisregierung schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aus- 
hebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Veterinär oder von der Distriktsver- 
waltungsbehörde zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei vom Distrikts-Ausschuß (in unmittelbaren Städten vom Magistrat) von 
sechs zu sechs Jahren zu wählende Schätzer. 
8 16. 
Zu Schätzern müssen sachverständige und unbescholtene Personen, die das volle Ver- 
Amlge — trauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Sie sind nach dem als Anlage Fbei- 
gefügten „Eidesformular“ durch den Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde oder dessen 
Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift 
der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Schätzern werden drei Stellvertreter für sie gewählt, deren einer schon 
für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Schätzer, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten 
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, die über die Gebührnisse bei der 
Abschätzung von Flurschäden durch die Allerhöchste Verordnung vom 28. August 1898, 
betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898, ge- 
troffen sind. 
Für die Bezirksamtsschreiber, die außerhalb des Bezirksamts-Sitzes bei der Aushebung 
mitwirken, dürfen Tagegelder von 5 Mark für den Tag und Reisekosten mit 30 Pf. für 
den Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, oder mit 10 Pf. für den Kilometer — neben 
2 Mark für jeden Zu= und Abgang — bei Reisen auf Eisenbahnen und Damypsschiffen 
angefordert werden. 
. 17. 
Soweit die Vorstände der Gemeindeverwaltungen nicht bereits im Frieden mit den 
bezüglichen Weisungen versehen sind, übersenden ihnen sofort nach Eingang des Mobil- 
machungsbefehls die Distriktsverwaltungsbehörden auf dem raschesten Wege die im Frieden 
vorbereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach 
§ 13 bestimmten Pferde und Fahrzeuge zu gestellen sind. 
Die Schätzer und gegebenenfalls der Thierarzt sind zu benachrichtigen.
	        
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