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Die durch die Staatstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telegramme,
„daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist“, gelten für
die Vorstände der Gemeindeverwaltungen als Befehl, die Gestellung der Pferde und Fahr—
zeuge zur Aushebung in der etwa bereits im Frieden angeordneten Weise (§ 13) zu veranlassen.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizei-
mannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten.
8 18.
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen:
a) die gemäß 8 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken
Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen;
b) die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ be-
zeichneten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen An-
steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;
I) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aus-
hebungsbezirkes. Händler, Tattersalls 2c. haben stets ihre sämmtlichen
Pferde vorzuführen.
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen sind für die vollzählige und rechtzeitige Ge-
stellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen.
Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste,
in der die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind,
sowie ein Verzeichniß der in Zugang gekommenen Pferde vor.
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militärkommissar
gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen.
Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungs-Kommissar maß-
gebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen
Aushebungskommissar überlassen.
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen.
8 19.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 pCt. als Reserve ausgewählt. Sind
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken.
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