Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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II. Der Rest der Stiftungsrenten soll zur alljährlichen Veranstaltung eines Festes, 
wenn thunlich am 12. März, für Kinder mit Ausspeisung — unter besonderer Berücksichtigung 
armer Kinder — verwendet werden. 
§ 5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders be- 
stimmen, dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald thunlich, zur Schaffung neuer 
Präbenden zu verwenden. 
§ 6. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Renten zu decken. 
Gegeben zu München, den 27. September 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Geib. 
  
— — — – — — —— 
Nr. 22268. 
  
Urkunde über die Errichtung einer Prinz-Regent Luitpold-Stiftung für arme Kinder der 
Gemeinde Hindelang. 
Im Namen Seiner Moazjestät des Königs. 
Tlitpold. 
von Gottes Gnaden Röniglicher Vrinz von Hayern, 
Reoeut. 
Wir haben Uns entschlossen zur dauernden Erinnerung an Unseren langjährigen 
regelmäßigen Besuch des Allgän mit einem Kapitale von 10000 / eine Wohlthätigkeits- 
stiftung zu Gunsten der Gemeinde Hindelang zu errichten und verordnen, was folgt:
	        
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