Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M a43. 641 
Anlage A (zu 88 5 u. 18). 
Verwaltungsbezirk: 
  
Verzeichniß 
der in vorhandenen Pferde. 
(Vorführungsliste.) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. Vorstand der Gemeindeverwaltung. 
1. Die Spalten 1, 2, 3 und 7 sind vom Vorstand der Gemeindeverwaltung, die Spalten 4, 
5 und 6 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die darin als 
„vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Distrikts-Verwaltungsbehörden (§ 13) sind die vom 
Vorstand der Gemeindeverwaltung zur Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde 
in diesem Verzeichnisse durch Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18). 106*
	        
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