Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Anlage B (zu §§ 5 und 18). 
  
Bestimmungstäfelchen. 
(Die Täfelchen sind aus etwa 5 mmn starker Strohpappe, Karton oder dergl. — für die emzelnen 
Pferdeklassen verschiedenfarbig — herzustellen und zum Anbinden an der Halfter mit entsprechender 
Einrichtung zu versehen.) 
— - —— — 
Die Farbe der Tefel ist (auf beiden Seiten): 
weiß: für Reitpferde I, 
gelb: „ » Il, 
hellroth: „ Zugpferde I, Stangen-, 
dunkelroth: „ „ I, Vorder-, 
hellblau: „ „ II, Stangen-, 
dunkelblau: „ „ II, Vorder-, 
grün: „ besonders schwere Zugpferde. 
Die Tafeln erhalten auf beiden Seiten nur die ihrer Farbe entsprechende Bezeichnung: 
(z. B. gelbe Tafel): 
Reitpferd II. 
etwa 15 cm 
  
(z. B. gelbe Tafel) 
Gemeinde- 
Siegel Reitpferd 7 
  
hF 8 cm 
  
  
Die Täfelchen werden beim Vorführen zur Musterung oder Aushebung an dem linken 
Backenstück der Halfter befestigt.
	        
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