W 3. 645
Anlage C (zu §§ 6 und 18).
Gesichtspunkte
für
Answahl der Mobilmachungspferde.
1. Eintheilung in Klassen.
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere,
sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die übrigen
Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte.
c) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge, bestimmt
für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen,
die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen und die Krankenwagen
der Sanitäts-Kompagnien.
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, die an Arbeit gewöhnt sind und nicht
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit in Frage
stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains.
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs-
produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, zum gleichmäßigen Ziehen
großer Lasten im Schritt geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse mit der
Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= und
Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen.
2. Maße.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Pferde der schweren Reiter und Ulanen 1,62 m,
„ „ die übrigen Reitpferde I . 1,57 m,
„ „ „Reitpferde 1 . . 1,55 m,
„ „ Zugpferde 1 und . .. 1,57 m.
Pferde oon geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestell werden, wenn sie sonst den
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann
dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.