Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W 3. 645 
Anlage C (zu §§ 6 und 18). 
  
Gesichtspunkte 
für 
Answahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere, 
sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die übrigen 
Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
c) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge, bestimmt 
für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen, 
die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen und die Krankenwagen 
der Sanitäts-Kompagnien. 
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, die an Arbeit gewöhnt sind und nicht 
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit in Frage 
stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs- 
produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, zum gleichmäßigen Ziehen 
großer Lasten im Schritt geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse mit der 
Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= und 
Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maße. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Pferde der schweren Reiter und Ulanen 1,62 m, 
„ „ die übrigen Reitpferde I . 1,57 m, 
„ „ „Reitpferde 1 . . 1,55 m, 
„ „ Zugpferde 1 und . .. 1,57 m. 
Pferde oon geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestell werden, wenn sie sonst den 
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann 
dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
	        
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