—. 255 —
Artikel 49.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre,
vom 1. Juli d. J. an gerechnet, fessesett Vom 1. Juli 1870. an steht jedem
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des naächsten
Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Verfrag
erlischt. -
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratisekations-Urkunden
binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelkt.
Geschehen Berlin, den 2. Mai 1859.
Friedrich Hellwig. Friedrich v. Uttenhoven.
(L. 8.) ·(0.. .)
Heinrich Friedberg. Christian Schulz.
(L. 8)) (. 8.)
Vorsichender Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden vom Mai d. J. bereits stattgefunden.
(Nr. 5061.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1859., betreffend die Verleihung der Städte-Ordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Gemeinden
Saarbrücken und St. Johann im Regierungsbezirk Trier.
A.⅜ den Bericht vom 23. April d. J. will Ich den auf dem Provinzial-Landrage
im Stande der Städte vertretenen Gemeinden Saarbrücken und St.
Johann im Regierungsbezirk Trier, deren Antrage gemäß, nach bewixkter Ausscheidung
aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselben mit Landgemeinden
stehen, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.
hierdurch verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 3. Mai 1859.
Im Namen Gr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flortwell.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5060—0063.) (Nr. 5062.)