Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Artikel  49.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  zunächst  auf  zwölf  Jahre,
vom  1.  Juli  d.  J.  an  gerechnet,  fessesett  Vom  1.  Juli  1870.  an  steht  jedem
Theile  die  Kündigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  mit  Ablauf  des  naächsten
Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  der  Verfrag
  erlischt.  -

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratisekations-Urkunden
  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen

  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelkt.
Geschehen  Berlin,  den  2.  Mai  1859.

Friedrich  Hellwig.  Friedrich  v.  Uttenhoven.
(L.  8.)  ·(0..  .)

Heinrich  Friedberg.  Christian  Schulz.
(L.  8))  (.  8.)

Vorsichender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  vom  Mai  d.  J.  bereits  stattgefunden.

 

 

(Nr.  5061.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1859.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinden

Saarbrücken  und  St.  Johann  im  Regierungsbezirk  Trier.

A.⅜  den  Bericht  vom  23.  April  d.  J.  will  Ich  den  auf  dem  Provinzial-Landrage
  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinden  Saarbrücken  und  St.
Johann  im  Regierungsbezirk  Trier,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewixkter  Ausscheidung
  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselben  mit  Landgemeinden
  stehen,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.
hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  3.  Mai  1859.

Im  Namen  Gr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Flortwell.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  5060—0063.)  (Nr.  5062.)